"1. Es sei der Einsprache-Entscheid vom 05.07.2022 aufzuheben. 2. Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auch über den 05.09.2021 hinaus zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 24. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest und reichte weitere medizinische Berichte zu den Akten. 2.4. Mit Duplik vom 3. November 2022 bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihren Antrag auf Beschwerdeabweisung.