Für dieses Ereignis erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Folge vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder), welche sie mit Schreiben vom 26. August 2021 bzw. Verfügung vom 17. Dezember 2021 per 5. September 2021 einstellte, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: