Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1969 geborene Beschwerdeführerin war als Produktionsmitarbeiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 17. März 2021 verletzte sie sich bei der Arbeit mit einer Druckluftpistole an der rechten Schulter und am rechten Ellbogen. Für dieses Ereignis erbrachte die Beschwerdegegnerin in der Folge vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggelder), welche sie mit Schreiben vom 26. August 2021 bzw. Verfügung vom 17. Dezember 2021 per 5. September 2021 einstellte, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden nicht mehr unfallkausal seien.