des behandelnden Arztes oder dem Bericht von Dr. med. E. sind jedoch diesbezügliche Angaben zu entnehmen. Auch aus den weiteren medizinischen und sonstigen Akten gehen keine zureichenden Informationen hervor, die eine rechtsprechungskonforme Prüfung der Indikatoren ermöglichten. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit mit Blick auf die diesbezüglichen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.) als unzureichend. Eine Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ist daher aktuell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben.