VB 34 S. 1), stützt sie sich offensichtlich auf eine überholte Rechtsprechung bzw. gibt sie die aktuelle Rechtsprechung nur unzureichend wieder, ist doch die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens mittels der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indikatoren zu prüfen (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409). Weder den Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. C. noch den Berichten -9-