Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2022 überdies davon ausgeht, leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und könnten somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen (vgl. angefochtene Verfügung; VB 34 S. 1)