Zudem beziehe sich die Arbeitsfähigkeit dabei auf eine angepasste Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab wann mit der vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu rechnen sei, sei aufgrund der Instabilität aktuell nicht beurteilbar und der weitere Verlauf müsse abgewartet werden (VB 42 S. 10 f.).