Zudem lasse sich festhalten, dass aufgrund der erfolgten psychiatrischen Behandlung eine gesundheitliche Verbesserung habe erreicht werden können und ab Januar 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Damit liege kein andauernder, eigenständiger (von invaliditätsfremden Faktoren losgelöster) und therapieresistenter psychiatrischer Gesundheitsschaden vor (vgl. VB 34 S. 1 f.). Diese Begründung findet nach dem zuvor Dargelegten in den medizinischen Akten offenkundig keine Entsprechung. In seinem Bericht vom 16. Juni 2022 beurteilte der behandelnde Facharzt Dr. med. D. die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nach wie vor als unzumutbar (VB 33 S. 6).