4.5. Des Weiteren begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 15. Juli 2022 damit, dass die Beschwerdeführerin "vor dem Hintergrund psychosozial-belastender Umstände (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) eine depressive Störung" entwickelt habe. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Gründe, die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben müssten. Zudem lasse sich festhalten, dass aufgrund der erfolgten psychiatrischen Behandlung eine gesundheitliche Verbesserung habe erreicht werden können und ab Januar 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei.