In Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 3.3. hiervor) bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin C.. Angesichts der sich vorliegend widersprechenden ärztlichen Einschätzungen der Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, weiterführende Abklärungen zu veranlassen und konnte nicht unbesehen auf die von der Be- -8-