Im Gegenteil ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D. vom 16. Juni 2022, dass er die ursprüngliche Tätigkeit nach wie vor als nicht zumutbar erachtete (VB 33 S. 6) und er ging auch noch im August 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, weil die damit verbundenen Belastungen zu erheblichen negativen Konsequenzen bei der Beschwerdeführerin führen würden und man bei einer Anstellung im selben Bereich erneut damit rechnen müsse (VB 42 S. 10 f.).