E. führte am 24. September 2021 dann aber aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeits- oder bewerbungsfähig, in angestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass bei intensivierter psychiatrischer Therapie die Arbeitsunfähigkeit verbessert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne derzeit diesbezüglich noch keine Prognose angegeben werden (VB 28.1 S. 3 f.). Woraus die RAD-Ärztin angesichts dieser beiden Berichte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % im Juni 2022 schloss, ist nicht nachvollziehbar und wurde von ihr auch nicht begründet.