Aus versicherungsmedizinischer Sicht stünden eher externe Faktoren im psychosozialen Kontext im Vordergrund. Aus medizinischer Sicht sollte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, mit der qualitativen Einschränkung, ohne alleinige Führungsverantwortung und einer anderen Arbeitgeberin bis Ende des Jahres nach Etablierung der antidepressiven Medikation eine volle Arbeitsfähigkeit zumutbar sein. Falls die Wiedereingliederungsphase länger als bis Ende Jahr andauere, sei eine gutachterliche Standortbestimmung zu empfehlen (VB 45).