D. vom 31. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) datiert nach dem Verfügungszeitpunkt (15. Juli 2022; VB 34). Aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen Verfügung und Untersuchung ist aber davon auszugehen, dass die erhobenen Befunde Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt geben, weshalb sie vorliegend in die Beurteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie 9C_106/2019 vom 6. August 2019 E. 2.3.1).