Seit Behandlungsbeginn am 1. April 2021 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz im Kündigungsverhältnis sei gesundheitlich nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige eine hohe Therapiemotivation und verfüge insgesamt über ein stützendes, funktionales Umfeld. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Reaktion nach dem Jobverlust und den weiterhin grösseren affektiven Schwankungen werde eine zu rasche Wiedereingliederung für kontraproduktiv gehalten, da die Überforderung, welche damit einhergehe, das Krankheitsgeschehen prolongieren könnte.