4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe die invalidenversicherungsrechtlichen Grundlagen falsch angewendet. In den Berichten der Fachärzte Dres. med. D. und E. sei eine Arbeitsunfähigkeit festgehalten, weshalb nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Zudem verletze die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz, indem sie trotz der von der RAD-Beurteilung abweichenden Berichte der behandelnden Fachärzte keine weiteren Abklärungen veranlasst beziehungsweise keine weiteren Beweise erhoben habe.