2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022 (VB 34) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin C., Praktische Ärztin, vom 2. Juni 2022 (VB 31). Diese diagnostizierte eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis (ICD-10 F33.1). Aus medizinischer Sicht würden überwiegend wahrscheinlich externe Faktoren im psychosozialen Kontext eine Rolle spielen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich anamnestisch gebessert; sie sei beruflich hochfunktionell, ohne psychische Vorerkrankungen.