Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2022.314 / lr / ce Art. 24 Urteil vom 28. Februar 2023 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichter Roth Gerichtsschreiber i.V. Romanelli Gerichtsschreiberin i.V. Heinrich Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Silvio Riesen, Rechtsanwalt, Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 15. Juli 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Januar 2022 wegen eines "Burn-out[s]" bzw. einer Depression bei der Beschwerdegeg- nerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidge- nössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und holte mehr- mals die Akten der Krankentaggeldversicherung ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juli 2022 ab. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2022 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung vom 15. Juli 2022 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach IVG zusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Replik vom 20. Oktober 2022 hielt die Beschwerdeführerin an den be- schwerdeweise gestellten Anträgen fest. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Oktober 2022 wurde die be- rufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin im Verfahren beige- laden und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtete mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 auf eine Stellungnahme. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 15. Juli 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 34) abgewiesen hat. -3- 2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Juli 2022 (VB 34) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilung der RAD-Ärztin C., Praktische Ärztin, vom 2. Juni 2022 (VB 31). Diese diagnostizierte eine Erkrankung aus dem depressiven For- menkreis (ICD-10 F33.1). Aus medizinischer Sicht würden überwiegend wahrscheinlich externe Faktoren im psychosozialen Kontext eine Rolle spielen. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich anam- nestisch gebessert; sie sei beruflich hochfunktionell, ohne psychische Vor- erkrankungen. Eine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht begründbar; ein dauerinvalidi- sierender Charakter überwiegend unwahrscheinlich. Die RAD-Ärztin C. ging von einer aktuellen, d.h. im Juni 2022 bestehenden Arbeitsfähigkeit von 70 % aus. Prognostisch sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus- zugehen. Dabei entsprächen sich die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit (VB 31 S. 1 f.). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ- ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebe- nen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3.3. Beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht und sich neue Untersuchungen erübrigen. Dies ist ins- besondere der Fall, wenn genügend Unterlagen aufgrund anderer persön- licher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anam- nese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sach- verständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen -4- ein lückenloses Bild machen können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesge- richtes 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerde- gegnerin habe die invalidenversicherungsrechtlichen Grundlagen falsch angewendet. In den Berichten der Fachärzte Dres. med. D. und E. sei eine Arbeitsunfähigkeit festgehalten, weshalb nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen sei. Zudem verletze die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz, indem sie trotz der von der RAD-Beurteilung abweichenden Berichte der behandeln- den Fachärzte keine weiteren Abklärungen veranlasst beziehungsweise keine weiteren Beweise erhoben habe. 4.2. 4.2.1. Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Q., stellte in sei- nem Bericht vom 1. Juli 2021 die folgende Diagnose (VB 28.1 S. 6): "F33.1 Rezidivierende depressive Störung, ggw. leichte bis mittelgradige Episode, DD Anpassungsstörung" Seit Behandlungsbeginn am 1. April 2021 bestehe eine 100%ige Arbeits- unfähigkeit. Eine Rückkehr an den alten Arbeitsplatz im Kündigungsver- hältnis sei gesundheitlich nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin zeige eine hohe Therapiemotivation und verfüge insgesamt über ein stützendes, funktionales Umfeld. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Reaktion nach dem Jobverlust und den weiterhin grösseren affektiven Schwankun- gen werde eine zu rasche Wiedereingliederung für kontraproduktiv gehal- ten, da die Überforderung, welche damit einhergehe, das Krankheitsge- schehen prolongieren könnte. Bei weiterhin gutem Behandlungsverlauf werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag (RAV) zu 50 % ab September 2021 mit konsekutiver Steigerung für realistisch gehalten. Aufgrund des ak- tuell schwankenden Zustandsbildes beziehe sich die Arbeitsfähigkeit so- wohl auf eine angepasste wie auch auf die ursprüngliche Tätigkeit (VB 28.1 S. 7 f.). 4.2.2. In seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdefüh- rerin erstellten Bericht vom 24. September 2021 stellte Dr. med. E., Fach- arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und für Psychi- atrie und Psychotherapie, Q., die Diagnose einer rezidivierenden depressi- ven Störung (ICD-10 F33.10), derzeit ca. mittelgradig ausgeprägt, ohne so- matisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeits- oder bewerbungsfähig, da sie die psychische Traumatisierung, insbesondere -5- durch die Kündigung, noch nicht habe verarbeiten können. Sie sei affektiv labil (den Tränen nahe), somit nicht belastbar, schnell ermüdbar, im Antrieb reduziert und psychomotorisch als Ausdruck der Versagens- und Zukunfts- angst angespannt. Möglicherweise seien dadurch die Konzentration und die Aufmerksamkeit reduziert sowie die Fehleranfälligkeit bei Belastung er- höht. Es sei davon auszugehen, dass bei intensivierter psychiatrischer The- rapie (allenfalls auch medikamentös) der Genesungsprozess verbessert werde und somit auch die Arbeitsunfähigkeit reduziert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne derzeit diesbezüglich noch keine Prognose ge- stellt werden (VB 28.1 S. 3 f.). 4.2.3. Dr. med. D. hielt in seinem Bericht vom 16. Juni 2022 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert bis leichte Epi- sode (ICD-10 F33.1), fest. Aufgrund der ausgeprägten depressiven Reak- tion nach dem Jobverlust und den lange währenden affektiven Schwankun- gen, sei eine zu rasche Wiedereingliederung für kontraproduktiv gehalten worden, weswegen diese schrittweise erfolge. Bei weiterhin gutem Be- handlungsverlauf werde ein Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu 100 % ab August 2022 für realistisch gehalten. Ein kritischer Punkt könnten der intensivierte Bewerbungsprozess, damit einhergehende Frustrationserleb- nisse und der Wiederbeginn einer neuen Arbeit sein, was bezüglich der mittelfristigen Prognose noch abgewartet werden müsse. Aktuell sei noch nicht klar, in welchem Bereich die Beschwerdeführerin arbeiten werde, die ursprüngliche Tätigkeit werde für nicht zumutbar gehalten (VB 33 S. 5 f.). 4.2.4. Massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zur streitigen Verfügung vom 15. Juli 2022 entwickelte (BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446; 129 V 167 E. 1 S. 169). Der im Beschwerdeverfahren eingereichte ärztliche Bericht von Dr. med. D. vom 31. August 2022 (Beschwerdebeilage [BB] 3) datiert nach dem Verfügungszeitpunkt (15. Juli 2022; VB 34). Aufgrund der zeitli- chen Nähe zwischen Verfügung und Untersuchung ist aber davon auszu- gehen, dass die erhobenen Befunde Rückschlüsse auf den Gesundheits- zustand im Verfügungszeitpunkt geben, weshalb sie vorliegend in die Be- urteilung miteinzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie 9C_106/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 2.3.1). Dr. med. D. bestätigte in seinem Bericht vom 31. August 2022 die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leicht- bis mittel- gradige Episode (ICD-10 F33.1). Nach der zwischenzeitlichen Besserung ab ca. März 2022 sei die antidepressive Medikation im Rahmen eines Ur- laubes anfangs Juli 2022 gestoppt worden. In den letzten Wochen sei es erneut zum Auftreten deutlicher depressiver Symptome gekommen, wes- -6- wegen die Medikation wieder gestartet worden sei. Die Kündigung der letz- ten Arbeitsstelle liege mittlerweile rund 20 Monate zurück und die affektive Krise habe sich zu einem davon unabhängigen, prolongierten Geschehen entwickelt. Die soziale Situation der Beschwerdeführerin sei über Jahre hin- aus gesichert, der Lebenslauf einwandfrei und Unterstützung in allen Le- bensbereichen vorhanden, trotzdem komme es regelhaft zu Einbrüchen. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei geplant gewesen, ab August 2022 von 70 % auf 80 % zu erhöhen. Mittlerweile, aufgrund des aktuellen Verlaufs, läge die Arbeitsfähigkeit weiterhin bei 70 %. Dabei beziehe sich die Arbeits- fähigkeit auf eine angepasste Tätigkeit; in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als "associate director" sei die Beschwerdeführerin aktuell voll ar- beitsunfähig. Ab wann mit einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeits- fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gerechnet werden könne, sei auf- grund der Instabilität aktuell nicht beurteilbar (VB 42 S. 10 f.). 4.3. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2022 nahm RAD-Ärztin C. zu den Berichten von Dr. med. D. vom 16. Juni 2022 (VB 33) und 31. August 2022 (BB 3) Stellung. Zusammenfassend kam sie zum Schluss, dass der Dokumentation eine hohe Alltagsfunktionalität zu entnehmen sei; psychiat- rische Vorerkrankungen und stationäre oder teilstationäre Aufenthalte seien nicht dokumentiert. Auslöser einer reaktiven depressiven Episode sei anfangs 2020 eine "schlechte Beziehung" gewesen. Parallel dazu habe ein Arbeitsplatzkonflikt bestanden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht stün- den eher externe Faktoren im psychosozialen Kontext im Vordergrund. Aus medizinischer Sicht sollte der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit, mit der qualitativen Einschränkung, ohne alleinige Führungsver- antwortung und einer anderen Arbeitgeberin bis Ende des Jahres nach Etablierung der antidepressiven Medikation eine volle Arbeitsfähigkeit zu- mutbar sein. Falls die Wiedereingliederungsphase länger als bis Ende Jahr andauere, sei eine gutachterliche Standortbestimmung zu empfehlen (VB 45). 4.4. Indem Dr. med. D. von einer anfänglich "affektiven Krise" und zu einem späteren Zeitpunkt von einem verselbstständigten Geschehen ausgeht (VB 42 S. 10), geht aus seinen Ausführungen nicht klar hervor, zu welchem Zeitpunkt eine von einer soziokulturellen Belastungssituation zu unter- scheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt. Ebenso wenig legt sich diesbezüglich die RAD-Ärztin fest, da sie zwar festhält, aus versi- cherungsmedizinischer Sicht stünden zwar Faktoren im psychosozialen Kontext im Vordergrund, dann aber doch eine depressionsbedingte Ar- beitsunfähigkeit attestiert (VB 31 S. 2; 45 S. 1). Weder aus den aktenkun- digen medizinischen Berichten noch aus den RAD-Beurteilungen geht da- -7- mit schlüssig hervor, zu welchem Zeitpunkt möglicherweise lediglich psy- chosoziale Belastungsfaktoren vorlagen und wann allenfalls ein davon ver- selbstständigter invalidenversicherungsrechtlich relevanter Krankheitszu- stand vorlag. Des Weiteren legte die RAD-Ärztin C., welche über keinen einschlägigen Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, in ih- rer Aktenbeurteilung vom 2. Juni 2022 die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin sowohl in der angestammten als auch einer angepassten Tätig- keit auf 70 % fest, obwohl sich dies aus den ihr bis dahin vorliegenden fachärztlichen Berichten der Dres. med. D. und E. nicht ableiten lässt. So hielt Dr. med. D. mit Bericht vom 1. Juli 2021 fest, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätig- keit. Ab September 2021 sei ein schrittweiser Bewerbungseinstieg zu 50 % bei aktuellem Verlauf zumutbar und realistisch. Nach schrittweisem Wie- dereinstieg im September 2021 sollte bei gutem Verlauf innert ein bis drei Monaten die vollständige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden (VB 28.1 S. 7 f.). Dr. med. E. führte am 24. September 2021 dann aber aus, die Beschwerdeführerin sei derzeit nicht arbeits- oder bewerbungsfähig, in an- gestammter Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei da- von auszugehen, dass bei intensivierter psychiatrischer Therapie die Ar- beitsunfähigkeit verbessert werden könne. Aus psychiatrischer Sicht könne derzeit diesbezüglich noch keine Prognose angegeben werden (VB 28.1 S. 3 f.). Woraus die RAD-Ärztin angesichts dieser beiden Berichte auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % im Juni 2022 schloss, ist nicht nachvollziehbar und wurde von ihr auch nicht begründet. Insbesondere erfolgten keine Ab- klärungen, ob die Therapie der Beschwerdeführerin bis zur RAD-Beurtei- lung vom 2. Juni 2022 erfolgreich verlaufen war, wie dies die Dres. med. D. und E. für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorausgesetzt hatten. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. D. vom 16. Juni 2022, dass er die ursprüngliche Tätigkeit nach wie vor als nicht zumutbar erach- tete (VB 33 S. 6) und er ging auch noch im August 2022 von einer vollstän- digen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus, weil die damit verbundenen Belastungen zu erheblichen negativen Konsequenzen bei der Beschwerdeführerin führen würden und man bei einer Anstellung im selben Bereich erneut damit rechnen müsse (VB 42 S. 10 f.). In Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachpersonen als Entschei- dungsgrundlage (vgl. E. 3.3. hiervor) bestehen damit zumindest geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin C.. Angesichts der sich vorliegend widersprechenden ärztli- chen Einschätzungen der Arbeits- sowie Leistungsfähigkeit der Beschwer- deführerin wäre die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten gewesen, weiterführende Ab- klärungen zu veranlassen und konnte nicht unbesehen auf die von der Be- -8- urteilung der Fachärzte Dres. med. D. und E. abweichende Aktenbeurtei- lung der RAD-Ärztin abstellen, der es überdies an der erforderlichen Fach- kompetenz fehlt. 4.5. Des Weiteren begründete die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Verfügung vom 15. Juli 2022 damit, dass die Be- schwerdeführerin "vor dem Hintergrund psychosozial-belastender Um- stände (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) eine depressive Störung" ent- wickelt habe. Dabei handle es sich um invaliditätsfremde Gründe, die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unberücksichtigt bleiben müssten. Zudem lasse sich festhalten, dass aufgrund der erfolgten psychiatrischen Behandlung eine gesundheitliche Verbesserung habe erreicht werden kön- nen und ab Januar 2022 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei. Damit liege kein andauernder, eigenständiger (von invaliditätsfremden Fak- toren losgelöster) und therapieresistenter psychiatrischer Gesundheits- schaden vor (vgl. VB 34 S. 1 f.). Diese Begründung findet nach dem zuvor Dargelegten in den medizinischen Akten offenkundig keine Entsprechung. In seinem Bericht vom 16. Juni 2022 beurteilte der behandelnde Facharzt Dr. med. D. die Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit nach wie vor als unzumutbar (VB 33 S. 6). Zudem berichtete er in seinem Bericht vom 31. August 2022 von einer affektiven Krise, die "sich zu einem davon un- abhängigen, prolongierten Geschehen entwickelt" habe. Im Weiteren hielt der behandelnde Arzt zwar eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab ca. März 2022 fest, jedoch sei es im Juli/August 2022 erneut zum Auf- treten deutlicher depressiver Symptome und somit zu einer Verschlechte- rung des Gesundheitszustands gekommen. Als Folge habe die Arbeitsfä- higkeit ab August 2022 auch nicht wie geplant von 70 % auf 80 % gestei- gert werden können. Zudem beziehe sich die Arbeitsfähigkeit dabei auf eine angepasste Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Ab wann mit der vollständigen Wie- dererlangung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu rechnen sei, sei aufgrund der Instabilität aktuell nicht beurteilbar und der weitere Verlauf müsse abgewartet werden (VB 42 S. 10 f.). Wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 15. Juli 2022 über- dies davon ausgeht, leichte bis mittelschwere Störungen aus dem depres- siven Formenkreis seien in der Regel therapierbar und könnten somit keine Invalidität im Sinne des Gesetzes begründen (vgl. angefochtene Verfü- gung; VB 34 S. 1), stützt sie sich offensichtlich auf eine überholte Recht- sprechung bzw. gibt sie die aktuelle Rechtsprechung nur unzureichend wie- der, ist doch die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, grundsätzlich anhand eines struktu- rierten Beweisverfahrens mittels der mit BGE 141 V 281 eingeführten Indi- katoren zu prüfen (vgl. BGE 145 V 215, 143 V 418 und 143 V 409). Weder den Aktenbeurteilungen von RAD-Ärztin Dr. med. C. noch den Berichten -9- des behandelnden Arztes oder dem Bericht von Dr. med. E. sind jedoch diesbezügliche Angaben zu entnehmen. Auch aus den weiteren medizini- schen und sonstigen Akten gehen keine zureichenden Informationen her- vor, die eine rechtsprechungskonforme Prüfung der Indikatoren ermöglich- ten. Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit mit Blick auf die diesbezüglichen Vorgaben der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.) als unzureichend. Eine Beurteilung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung ist daher ak- tuell nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizini- sche Abklärungen vorzunehmen haben. 5. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158; vgl. auch UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 13 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüg- lich abgeklärt. Es rechtfertigt sich damit vorliegend, die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Bei der Beurteilung der psy- chischen Leistungsfähigkeit werden die psychosozialen Faktoren auszu- klammern und die Indikatorenrechtsprechung (BGE 143 V 418 i.V.m. BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) zu berücksichtigen sein. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin neu über das Leistungsbegehren zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2022 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). - 10 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juli 2022 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Februar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Peterhans Heinrich