5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese angesichts der beschränkten Fragestellung Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz Obsiegens (teilweise Gutheissung) aufgrund des geringen Aufwands praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). Das Versicherungsgericht erkennt: