Somit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheidverfahren durchgeführt hätte, bevor sie ihre (auch rückwirkend) leistungsaufhebende Verfügung vom 26. August 2022 erliess. Dagegen spricht auch der zeitliche Ablauf (Meldung des Ausbildungsabbruchs des Sohnes am 2. August 2022, Verfügung vom 26. August 2022). Folglich ist die Angelegenheit aus formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Verfahren korrekt und laienverständlich durchführe sowie anschliessend neu entscheide. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdegegnerin zudem auf ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Aktenführung gemäss Art. 46 ATSG hinzuweisen.