Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.313 / sb / ce Art. 136 Urteil vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führerin Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten / Rückerstattung (Verfügung vom 26. August 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1973 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter dreier Kinder mit den Jahrgängen 2002, 2007 beziehungsweise 2009. Seit dem 1. November 2001 bezieht sie eine Invalidenrente. Mit Verfügung vom 6. November 2015 wurden der Beschwerdeführerin für ihre drei Kinder mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2010 Kinderrenten zu ihrer Invalidenrente zugesprochen. Am 2. August 2022 meldete die Beschwerdeführerin der für sie zuständi- gen Ausgleichskasse, ihr 2002 geborener Sohn habe seine Ausbildung per 9. Juli 2021 abgebrochen (Auflösung des Lehrverhältnisses). Mit Verfü- gung vom 26. August 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin den An- spruch auf eine Kinderrente bezüglich dieses Sohnes rückwirkend ab dem 1. August 2021. Zudem forderte sie über diesen Zeitpunkt hinaus zu viel ausgerichtete Kinderrenten im Betrag von total Fr. 11'336.00 von der Be- schwerdeführerin zurück. 2. 2.1. Mit Eingaben vom 1. und 9. September 2022 an das Versicherungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Verfü- gung vom 26. August 2022 und den "Erlass" des von ihr geforderten Betra- ges. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu prüfen ist, ob sich die angefochtene Verfügung vom 26. August 2022 als richtig erweist. Aufgrund der Aktenlage ist vorab zu eruieren, ob die Be- schwerdegegnerin das Verfahren korrekt durchgeführt hat. 2. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehe- nen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vor- bescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. -3- Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkompli- zierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Ak- zeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren geht insoweit über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, als die versicherte Person Gelegenheit erhält, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 142 V 380 E. 5.3 S. 387). 3. Die gegenwärtige Aktenlage präsentiert sich wie folgt: Eine Rechnung an die Beschwerdegegnerin mit Mahndatum vom 5. März 2018 wurde als Do- kument 92 zu den Akten genommen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 92). Das darauffolgende Dokument 93 ist die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. September 2022 an das Versicherungsgericht (VB 93). Die ange- fochtene Verfügung vom 26. August 2022 wurde von der Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 5. September 2022 dem Versicherungsgericht ein- gereicht. Somit ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ein Vorbescheid- verfahren durchgeführt hätte, bevor sie ihre (auch rückwirkend) leistungs- aufhebende Verfügung vom 26. August 2022 erliess. Dagegen spricht auch der zeitliche Ablauf (Meldung des Ausbildungsabbruchs des Sohnes am 2. August 2022, Verfügung vom 26. August 2022). Folglich ist die Angele- genheit aus formellen Gründen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese das Verfahren korrekt und laienverständlich durchführe sowie anschliessend neu entscheide. In diesem Zusammenhang ist die Be- schwerdegegnerin zudem auf ihre Pflicht zur ordnungsgemässen Akten- führung gemäss Art. 46 ATSG hinzuweisen. 4. Soweit die Beschwerdeführerin den "Erlass" der Rückforderung beantragt, ist auf ihre Beschwerde rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin über dieses Gesuch noch nicht verfügt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_755/2020 vom 8. März 2021 E. 5.6 mit Hinweis). 5. 5.1. Entsprechend den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Angelegenheit ist zur kor- rekten Durchführung des Verfahrens und zu neuem Entscheid an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. -4- 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese angesichts der beschränkten Fragestellung Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegeg- nerin aufzuerlegen. 5.3. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist trotz Obsiegens (teilweise Gutheissung) aufgrund des geringen Aufwands praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen; BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 26. August 2022 wird aufgehoben und die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen so- wie zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 12. Dezember 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner