Eine (separate) Prüfung der Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterbeschwerden unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal es nach Lage der Akten neben dem Ereignis vom 28. Juni 2021 an weiteren möglichen Verletzungsursachen fehlt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). Ebenfalls kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage offen bleiben, ob es sich beim Ereignis vom 28. Juni 2021 um einen Unfall im Rechtssinne handelt, zumal die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 jedenfalls die von ihr bereits erbrachten Leistungen nicht zurückforderte.