Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 5.2.). Es ist demnach auf die dortige Schlussfolgerung abzustellen, wonach die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 28. Juni 2021 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spätestens am 30. September 2021 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 3.3.) wieder erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über dieses Datum hinaus zu Recht verneint.