Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. med. D. davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine "Zugwirkung auf die linke Schulter" zu gewärtigen gehabt, "nachdem er sich über dem Kopf festgehalten habe" (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 9. August 2021 in VB 6, S. 1). Dies widerspricht indes den ausführlichen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignishergang, wonach er sich mit dem ausgestreckten linken Arm abgestützt habe, um nach einem Fehltritt bei Abdeckarbeiten an einer Mulde einen Sturz bzw. ein Anschlagen des Kopfes zu vermeiden (vgl. vorne E. 4.1.).