6.2. Die allgemeinmedizinische Beurteilung von Dr. med. D. vom 5. November 2021, auf die sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft und wonach "weder anamnestisch, noch klinisch oder bildgeberisch eindeutige Anhaltspunkte für vorbestehende Schäden" bestünden (VB 53), erfolgte ohne Kenntnis der Befunde der erst später durchgeführten MRI-Untersuchung und ist schon alleine daher nicht geeignet, die nicht zuletzt auf den Ergebnissen dieser MRI-Untersuchung basierende fachchirurgische Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C. in Frage zu stellen.