F. und E. vom 14. Dezember 2021 (VB 61 S. 2 f.), wonach "keine AC-Gelenksarthrose" vorliege, findet dagegen in den medizinischen Akten gerade keine Stütze und ist daher sowie mangels einer hinreichenden Begründung nicht nachvollziehbar. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Dres. med. F. und E. in den aktenkundigen Berichten nie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den -9- über den 30. September 2021 hinaus vom Beschwerdeführer noch geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 28. Juni 2021 postuliert haben.