Er habe seine Arbeit nach einer kurzen Pause noch beendet und auch am Folgetag noch gearbeitet (VB 1, S. 2). Im Wesentlichen den gleichen Ereignisablauf beschrieb der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Angaben vom 31. August 2021, wobei er in seiner Muttersprache präzisierend darlegte, er habe zur Vermeidung eines Sturzes nach einem Fehltritt reflexartig den linken Arm ausgestreckt ("allungato il braccio sinistro") und sich damit abgestützt ("appoggiato"; vgl. VB 12, S. 2). -6-