C. könne nicht abgestellt werden. Die linksseitigen Schulterbeschwerden seien tatsächlich nach wie vor auf das Ereignis vom 28. Juni 2021, bei dem es sich durchaus um einen Unfall gehandelt habe, zurückzuführen, weshalb die Beschwerdegegnerin dafür (weiterhin) leistungspflichtig sei. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Juni 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 per 1. Oktober 2021 eingestellt hat.