Sie stünden folglich nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem, weshalb eine Leistungspflicht über den 1. Oktober 2021 hinaus nicht gegeben sei. Ferner sei das Ereignis, das zu den gemeldeten Schulterbeschwerden geführt habe, nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, weshalb eine (weitere) Leistungspflicht auch vor diesem Hintergrund ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden.