1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 92; vgl. auch die Verfügung vom 6. Januar 2022 in VB 70) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme ihrer Kreisärztin Dr. med. C. vom 28. Dezember 2021 (VB 67) davon aus, die vom Beschwerdeführer über den 30. September 2021 hinaus noch beklagten linksseitigen Schulterbeschwerden seien ausschliesslich degenerativer Ursache und nicht Folge des Ereignisses vom 28. Juni 2021. Sie stünden folglich nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem, weshalb eine Leistungspflicht über den 1. Oktober 2021 hinaus nicht gegeben sei.