Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Stephanie Bösch, Rechtsanwältin, Lenzburg, zu dessen unentgeltlichen Vertreterin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: