2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.06.2022 sowie deren Verfügung vom 06.01.2022 sei vollständig aufzuheben. 2. Es seien gegenüber dem Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Eventualiter: Der Versicherte sei medizinisch zu begutachten und gestützt auf dieses Gutachten seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen neu zu ermitteln. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MwSt.)."