1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 15. März 2021 bei der B. AG, Z., als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3. August 2021 liess er dieser mitteilen, er sei am 28. Juni 2021 bei Arbeiten an einer Mulde ausgerutscht und habe sich an der linken Schulter verletzt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.