Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.312 / sb / sc Art. 58 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Stephanie Bösch, Rechtsanwältin, Niederlenzerstrasse 10, Postfach, 5600 Lenzburg Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 15. März 2021 bei der B. AG, Z., als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Be- schwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Mit Schadenmel- dung UVG vom 3. August 2021 liess er dieser mitteilen, er sei am 28. Juni 2021 bei Arbeiten an einer Mulde ausgerutscht und habe sich an der linken Schulter verletzt. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 6. Ja- nuar 2022 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihrer Kreisärztin Dr. med. C., Fachärztin für Chirurgie, mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses vom 28. Juni 2021 für die noch geklagten Be- schwerden per 1. Oktober 2021 ein. Die dagegen am 2. Februar bezie- hungsweise 29. März 2022 erhobene Einsprache wies sie mit Einsprache- entscheid vom 28. Juni 2022 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. August 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28.06.2022 sowie deren Verfügung vom 06.01.2022 sei vollständig aufzuheben. 2. Es seien gegenüber dem Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leis- tungen zu erbringen. Eventualiter: Der Versicherte sei medizinisch zu begutachten und gestützt auf dieses Gutachten seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen neu zu ermitteln. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin (inkl. MwSt.)." Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2022 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- 2.3. Mit Verfügung vom 30. September 2022 bewilligte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und ernannte MLaw Stephanie Bösch, Rechtsanwältin, Lenzburg, zu dessen unentgeltli- chen Vertreterin. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. In ihrem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 (Vernehmlassungsbei- lage [VB] 92; vgl. auch die Verfügung vom 6. Januar 2022 in VB 70) ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf eine Stellungnahme ihrer Kreisärztin Dr. med. C. vom 28. Dezember 2021 (VB 67) davon aus, die vom Beschwerdeführer über den 30. September 2021 hinaus noch be- klagten linksseitigen Schulterbeschwerden seien ausschliesslich degene- rativer Ursache und nicht Folge des Ereignisses vom 28. Juni 2021. Sie stünden folglich nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu die- sem, weshalb eine Leistungspflicht über den 1. Oktober 2021 hinaus nicht gegeben sei. Ferner sei das Ereignis, das zu den gemeldeten Schulterbe- schwerden geführt habe, nicht als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifi- zieren, weshalb eine (weitere) Leistungspflicht auch vor diesem Hinter- grund ausser Betracht falle. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C. könne nicht abgestellt werden. Die linksseitigen Schulterbeschwerden seien tatsächlich nach wie vor auf das Ereignis vom 28. Juni 2021, bei dem es sich durchaus um einen Unfall gehandelt habe, zurückzuführen, weshalb die Beschwer- degegnerin dafür (weiterhin) leistungspflichtig sei. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Juni 2021 zu Recht mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 per 1. Oktober 2021 ein- gestellt hat. 2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass – abgesehen von hier nicht massge- benden Ausnahmen – nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen in- nerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben wer- den kann. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einsprache- entscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversi- cherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einsprache- weise angefochtenen Verfügung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 74 zu Art. 52 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer verlangt, die Verfügung vom 6. Januar 2022 sei aufzuheben, ist auf seine Beschwerde daher in diesem Umfang nicht einzutreten. -4- 3. 3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat. 3.2. 3.2.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krank- heit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist. Es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und 129 V 402 E. 4.3.1 S. 406). 3.2.2. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs ge- nügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Die Sozialversicherungsorgane und das Ge- richt haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360). Der Beweis des natürlichen Kausalzusam- menhangs ist in erster Linie mittels Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_331/2015 vom 21. August 2015 -5- E. 2.2.3.1; vgl. auch RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundes- gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallver- sicherung, 4. Aufl. 2012, S. 55). 3.3. Die Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erfor- derlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen aner- kannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa- chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesund- heitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässi- gen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leis- tungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfal- len jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge- sundheitsschadens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich feh- lender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hier- bei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entspre- chende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründen- der natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versi- cherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen). 4. 4.1. Bezüglich des Ereignisses vom 28. Juni 2021 ist der Unfallmeldung vom 3. August 2021 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Arbeiten bei einer Mulde "ausgerutscht" sei und sich, um nicht mit dem Kopf gegen die Mulde zu stossen, mit dem linken Arm festzuhalten versucht habe, worauf- hin er starke Schmerzen in der linken Schulter verspürt habe. Er habe seine Arbeit nach einer kurzen Pause noch beendet und auch am Folgetag noch gearbeitet (VB 1, S. 2). Im Wesentlichen den gleichen Ereignisablauf be- schrieb der Beschwerdeführer in seinen ergänzenden Angaben vom 31. August 2021, wobei er in seiner Muttersprache präzisierend darlegte, er habe zur Vermeidung eines Sturzes nach einem Fehltritt reflexartig den linken Arm ausgestreckt ("allungato il braccio sinistro") und sich damit ab- gestützt ("appoggiato"; vgl. VB 12, S. 2). -6- 4.2. Aus den medizinischen Akten geht Folgendes hervor: Gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Y., vom 9. August 2021 zeigte sich insbesondere eine eingeschränkte Beweglich- keit der linken Schulter. Bei einer Röntgenuntersuchung derselben vom 8. Juli 2021 hätten keine ossären Läsionen nachgewiesen werden können (VB 6, S. 1). Dem Bericht der Dres. med. E. und F., Fachärzte für Orthopä- dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kan- tonsspital Y., vom 6. September 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die Beweglichkeit leicht gebessert hatte. Es bestehe sonogra- phisch der Verdacht auf eine Teilläsion beziehungsweise vollständige Ruptur sowohl der Subscapularis- als auch der Supraspinatussehne bei Status nach Distraktionstrauma am 28. Juni 2021. Es erfolge eine konser- vative Therapie (VB 19, S. 2 f.). Am 4. Oktober 2021 berichteten die Dres. med. E. und F. von einer leichten klinischen Verbesserung. Die etab- lierte Physiotherapie sei fortzuführen (VB 38, S. 2 f.). Eine am 1. Dezember 2021 durchgeführte MRI-Untersuchung der linken Schulter mit Arthrogra- phie zeigte dann eine bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne im muskulotendinösen Übergang, eine aktive AC-Gelenksdegeneration so- wie einen Reizerguss subdeltoidal und subakromial (vgl. den entsprechen- den Bericht gleichen Datums von Dr. med. G., Facharzt für Radiologie, Ra- diologisches Zentrum X., in VB 64, S. 2). Die Dres. med. E. und F. berich- teten am 14. Dezember 2021, der Beschwerdeführer habe bei einer Ver- laufskontrolle am Vortag rückläufige Schmerzen angegeben. Die MRI-Un- tersuchung vom 1. Dezember 2021 habe eine ansatznahe, bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine begleitende Bursitis sub- acromialis, keine höhergradigen Veränderungen der Subscapularis- und Infraspinatussehne, eine unauffällige Bizepssehne und "keine AC-Gelenks- arthrose" gezeigt. Die konservative Therapie sei fortzusetzen. Ferner sei zur Behandlung der Bursitis eine Infiltration durchgeführt worden (VB 61, S. 2 f.). Diesbezüglich berichtete der Beschwerdeführer am 31. Januar 2022 von einer weiteren Beschwerdebesserung (VB 76). 4.3. Kreisärztin Dr. med. C. legte in ihrer Aktenbeurteilung vom 28. Dezember 2021 im Wesentlichen dar, es hätten bei der MRI-Untersuchung vom 1. De- zember 2021 keine durch das Ereignis vom 28. Juni 2021 verursachten strukturellen Läsionen an der linken Schulter des Beschwerdeführers ob- jektiviert werden können. Die bildgebend festgestellte bursaseitige Partial- läsion der Supraspinatussehne im muskulotendinösen Übergang sei im Rahmen der aktivierten AC-Gelenksarthrose zu sehen, welche zusammen mit dem Acromion Typ II zu einer subacromialen Enge im Sinne eines Im- pingements führe. Dazu passend habe die MRI-Untersuchung auch einen Reizerguss subdeltoidal und subacromial gezeigt. Insgesamt sprächen da- her verschiedene Gründe wie insbesondere ein aktiviertes und degenerativ -7- verändertes AC-Gelenk mit auch schon Osteophytenbildung und ein zu ei- nem eingeengten Subacromialraum führendes Acromion Typ II nach Bigli- ani dafür, dass die Rotatorenmanschettenteilläsion degenerativer Natur sei. Die bursaseitige Partialläsion der Supraspinatussehne sei daher als Folge einer "chronischen Reizung" zu sehen. Dafür spreche auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer sich "erst mit einer Latenz von fast 2 Wochen" in ärztliche Behandlung begeben habe, denn eine Ruptur der Supraspinatussehne führe "sofort zu einer Pseudoparalyse des Armes" und Betroffene würden gemäss der medizinischen Literatur wegen des da- mit verbundenen „invalidisierend[en]“ Schmerzes umgehend ärztliche Be- handlung in Anspruch nehmen (VB 67, S. 2 f.). Das Ereignis vom 28. Juni 2021 habe lediglich zu einer maximal zwei bis drei Monate andauernden vorübergehenden Verschlimmerung eines möglicherweise „stummen“ Vor- zustandes im Sinne einer Schmerzauslösung geführt (VB 67, S. 3). 5. 5.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 35 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richt- linien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). -8- 5.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Diesen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 6. 6.1. Aufgrund der Aktenlage erweist sich das Abstellen auf eine reine Aktenbe- urteilung, wie sie Dr. med. C. am 28. Dezember 2021 vorgenommen hat, als Beweisgrundlage ohne Weiteres als zulässig. Insbesondere ergibt sich aus den auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers beru- henden sowie ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigenden Akten ein feststehender me- dizinischer Sachverhalt, womit sich weitere Untersuchungen erübrigen (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 und 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1). Die Stellung- nahme von Dr. med. C. ist zudem umfassend, berücksichtigt die massge- benden Beschwerden sowie sämtliche Vorakten und ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung betreffend die Be- deutung des Ereignisses vom 28. Juni 2021 für die linksseitigen Schulter- beschwerden einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 5.1.). Bezüglich der – von der Kreisärztin bejahten – Frage des Vorliegens einer AC-Ge- lenksarthrose stimmt die Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 ferner mit der fachradiologischen Beurteilung von Dr. med. G. vom 1. Dezember 2021 vollständig überein, welcher eine "[d]eutliche aktive Degeneration des AC-Gelenkes mit deutlicher Osteophytenbildung" mit Gelenkserguss und Impingement beschrieb (vgl. VB 64, S. 2). Die vom Beschwerdeführer ge- gen die Stellungahme von Dr. med. C. angeführte nicht fachradiologische Beurteilung seiner behandelnden Ärzte Dres. med. F. und E. vom 14. De- zember 2021 (VB 61 S. 2 f.), wonach "keine AC-Gelenksarthrose" vorliege, findet dagegen in den medizinischen Akten gerade keine Stütze und ist da- her sowie mangels einer hinreichenden Begründung nicht nachvollziehbar. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die Dres. med. F. und E. in den akten- kundigen Berichten nie einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den -9- über den 30. September 2021 hinaus vom Beschwerdeführer noch geklag- ten linksseitigen Schulterbeschwerden und dem Ereignis vom 28. Juni 2021 postuliert haben. 6.2. Die allgemeinmedizinische Beurteilung von Dr. med. D. vom 5. November 2021, auf die sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft und wonach "weder anamnestisch, noch klinisch oder bildgeberisch eindeutige Anhalts- punkte für vorbestehende Schäden" bestünden (VB 53), erfolgte ohne Kenntnis der Befunde der erst später durchgeführten MRI-Untersuchung und ist schon alleine daher nicht geeignet, die nicht zuletzt auf den Ergeb- nissen dieser MRI-Untersuchung basierende fachchirurgische Stellung- nahme der Kreisärztin Dr. med. C. in Frage zu stellen. Dr. med. D. gab fer- ner an, "die nachgewiesenen höhergradigen Teilläsionen der Subscapula- rissehne sowie der Supraspinatussehne" sei "mit dem vom [Beschwerde- führer] beschriebenen Unfallmechanismus gut vereinbar". Aus den Akten ergibt sich, dass Dr. med. D. davon ausging, der Beschwerdeführer habe eine "Zugwirkung auf die linke Schulter" zu gewärtigen gehabt, "nachdem er sich über dem Kopf festgehalten habe" (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 9. August 2021 in VB 6, S. 1). Dies widerspricht indes den ausführlichen und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zum Ereignisher- gang, wonach er sich mit dem ausgestreckten linken Arm abgestützt habe, um nach einem Fehltritt bei Abdeckarbeiten an einer Mulde einen Sturz bzw. ein Anschlagen des Kopfes zu vermeiden (vgl. vorne E. 4.1.). 6.3. Dr. med. C. legte zudem mit Verweis auf entsprechende medizinische Fachliteratur plausibel begründet dar, dass eine "traumatische[...] Ruptur" zu einer sofortigen massiven Bewegungseinschränkung mit „invalidisie- rend[en]“ Schmerzen und in der Folge „zeitnah“ zum Aufsuchen eines Arz- tes durch die betroffene Person führe. Dies wird in medizinischer Hinsicht von keiner Seite in Frage gestellt. Dass der Beschwerdeführer sich – so Dr. med. C. weiter – jedoch erst "mit einer Latenz von fast 2 Wochen" in ärztliche Behandlung begeben habe, scheint nach Lage der Akten zumin- dest teilweise auf andere Umstände zurückzuführen zu sein (vgl. die Anga- ben des Beschwerdeführers vom 8. September 2021 in VB 17, wonach sich der Arztbesuch "aus Coronagründen etwas hinausgezögert habe"). Es bleibt aber dabei, dass der Beschwerdeführer gemäss dessen eigenen An- gaben in der Unfallmeldung vom 3. August 2021 nicht nur am Ereignistag, sondern auch am darauffolgenden Tag weitergearbeitet hat (VB 1, S. 2), was gemäss Dr. med. C. gegen eine traumatische Genese der linksseitigen Schulterbeschwerden spreche. Die behandelnden Ärzte setzen sich mit diesen Umständen nicht auseinander. - 10 - 6.4. Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C. in de- ren Aktenbeurteilung vom 28. Dezember 2021. Diese ist damit als beweis- kräftig anzusehen, zumal die weiteren (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen (vgl. vorne E. 5.2.). Es ist demnach auf die dortige Schlussfolgerung abzustellen, wonach die linksseitigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausal auf das Ereignis vom 28. Juni 2021 zurückzuführen sind, sondern diesbezüglich vielmehr spä- testens am 30. September 2021 der status quo sine vel ante (vgl. vorne E. 3.3.) wieder erreicht war. Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leis- tungspflicht ihrerseits über dieses Datum hinaus zu Recht verneint. Eine (separate) Prüfung der Leistungspflicht für die linksseitigen Schulterbe- schwerden unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG kann bei diesem Ergebnis unterbleiben, zumal es nach Lage der Akten neben dem Ereignis vom 28. Juni 2021 an weiteren mögli- chen Verletzungsursachen fehlt (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 70 f.). Eben- falls kann bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdegegnerin aufgewor- fene Frage offen bleiben, ob es sich beim Ereignis vom 28. Juni 2021 um einen Unfall im Rechtssinne handelt, zumal die Beschwerdegegnerin in ih- rem Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 jedenfalls die von ihr bereits erbrachten Leistungen nicht zurückforderte. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der der Rechtsvertreterin ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird richterlich auf Fr. 2'450.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, MLaw Stepha- nie Bösch, Rechtsanwältin, Lenzburg, nach Eintritt der Rechtskraft das Ho- norar von Fr. 2'450.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 12 - Aarau, 16. Mai 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner