Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht jedoch nicht voraussetzungslos. In jedem Falle verlangt ist die Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und die Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels im konkreten Fall (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2, 131 I 350 E. 3.1 S. 355, 120 Ia 14 E. 3d S. 16). -9- 5.3. Der Beschwerdeführer hat sich über seine Mittellosigkeit ausgewiesen, und auch die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt. Somit ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.