vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494). Auf die Schlussfolgerung des RAD-Arztes ist abzustellen. Demnach ist der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbständig erwerbender Immobilienberater nicht (länger)dauernd eingeschränkt. Dementsprechend hat er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ein Einkommensvergleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Folglich ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 nicht zu beanstanden.