Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) sowie die übrigen (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Von weiteren Abklärungen sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1) – denn auch keine neuen anspruchsbeeinflussenden Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 sowie BGE 124 V 90 E. 4b S. 94 und 122 V 157 E. 1d S. 162; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 491 E. 1b S. 494).