4.3. Insgesamt bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellung von RAD-Arzt Dr. med. D. in der Aktenbeurteilung vom 24. Februar 2022. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen, zumal die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hinweis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53) sowie die übrigen (medizinischen) Akten ebenfalls keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen.