4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer aus den im Einwand- respektive während des Beschwerdeverfahrens bei der Beschwerdegegnerin eingegangen hausärztlichen Berichten vom 27. April 2022 respektive 29. August 2022 (VB 76 S. 6, 81 S. 1) etwas zu seinen Gunsten ableiten will, ist ersichtlich, dass Dr. med. E. darin – gestützt auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die (bereits aktenkundigen) fremdanamnestischen Diagnosen – zu einer unterschiedlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers gelangte, ohne jedoch seine Schlussfolgerungen schlüssig zu begründen respektive ohne sich mit der anderslautenden RAD-Einschätzung auseinanderzusetzen.