Sie ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie in der Beurteilung der Rückenbeschwerden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit schlüssig begründet. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die altersassoziierten degenerativen LWS-Befunde (vgl. Bericht MRT-LWS vom 12. März 2020 in VB 31 S. 5 f.) zu keinen wesentlichen Funktionseinschränkungen führen und sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, zumal die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als selbständig erwerbender Immobilienberater eine leichte körperliche Arbeit darstellt, was – zu