Die Stellungnahme von Dr. med. D. ist zudem umfassend, berücksichtigt die massgebenden Beschwerden des Beschwerdeführers sowie sämtliche Vorakten. Sie ist in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie in der Beurteilung der Rückenbeschwerden in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit schlüssig begründet.