4.2. 4.2.1. Aufgrund der Aktenlage war es zulässig, dass die Beschwerdegegnerin auf die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D. vom 24. Februar 2022 abstellte. Diese stützt sich auf eine Aktenlage, die auf persönlichen Untersuchungen beruht (vgl. VB 11.1 S. 2, 29.19 S. 2, 29.22 S. 5, 46.1 S. 3, 58 S. 3 f. und 8 f.) und ein vollständiges und unumstrittenes Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status zeigt. Es liegt ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor, der mit zahlreichen klinischen und apparativen Untersuchungen erhoben wurde. Von weiteren Untersuchungen konnte daher abgesehen werden. Die Stellungnahme von Dr. med.