Die behandelnden Hausärzte hätten keine mit fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionseinschränkungen vorgebracht, die eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit hätten plausibilisieren können. Auch in einer angepassten Tätigkeit (wobei eine körperlich leichtere Tätigkeit als die angestammte als Architekt/Senior Bewirtschafter oder dergleichen nicht vorstellbar sei) bestehe seit Ablauf des Wartejahrs per 26. August 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit sei ab 20. Januar 2021 für maximal zwei Wochen unterbrochen gewesen. Abschliessend wies der RAD-Arzt auf die bisher "unzweckmässig[e], -7-