, S. 8 f.). Der Beschwerdeführer sei in der angestammten, körperlich sehr leichten Tätigkeit als Architekt mit dem Planen von Renovationen und Umbauten beziehungsweise der Unterstützung und Berichterstattung für Verwaltungen "realiter" zu keinem Zeitpunkt längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Die behandelnden Hausärzte hätten keine mit fachbezogen objektivierbaren pathologischen Befund verknüpfte körperliche Funktionseinschränkungen vorgebracht, die eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit hätten plausibilisieren können.