"Zu keinem Zeitpunkt" seien "damit zusammenhängende strukturelle Läsionen" erkannt worden. Insgesamt liege kein Gesundheitsschaden vor, der zu einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe respektive hätte führen können. Im Vordergrund stehe "die Medikalisierung auffälligen Verhaltens". Die "ausschliesslich bildtechnisch" zur Darstellung kommenden "altersphysiologischen Modifikationen" seien als strukturelle Phänomene ohne funktionelle Signifikanz zu klassifizieren. Der hausärztliche Bericht von Dr. med. E. vom 29. August 2019 (vgl. VB 11.1 S. 2) "recyclier[e]" im Wesentlichen die subjektiven Klagen des Beschwerdeführers.