Mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Berechnung einer Erwerbseinbusse hinfällig (Vernehmlassungsbeilage [VB] 79). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er sei gesundheitlich derart in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt, dass er maximal in einem 20- bis 30-prozentigen Pensum einer Arbeit nachgehen könne. Ihm sei daher eine Invalidenrente auszurichten; andernfalls seien weitere Abklärungen zu tätigen. 2.2. Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente mit Verfügung vom 21. Juni 2022 zu Recht abwies.