2. 2.1. In ihrer Verfügung vom 21. Juni 2022 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 24. Februar 2022 im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei aus versicherungsmedizinischer Sicht "zu keinem Zeitpunkt" in seiner "körperlich leichten angestammten Tätigkeit als selbständigerwerbender Immobilienberater" längerdauernd arbeitsunfähig gewesen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes liege daher nicht vor. Mangels einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Berechnung einer Erwerbseinbusse hinfällig (Vernehmlassungsbeilage [