1. Nach Art. 60 Abs. 1 ATSG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach Verfügungseröffnung einzureichen. Wann vorliegend die Verfügung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer genau zugestellt wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Zustellung einer Verfügung der verfügenden Behörde. Sie trägt diesbezüglich die Beweislast (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.9 S. 309, 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 10. November 2022 keine verspätet eingereichte Beschwerde geltend macht, ist von einer fristgerechten Beschwerde des Beschwerdeführers auszugehen und darauf einzutreten.