2.2. Weiter beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 2022 die unentgeltliche Rechtspflege. 2.3. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Diese verzichtete mit Eingabe vom 2. November 2022 auf die Einreichung einer Stellungnahme.