Im Übrigen wird die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsgradberechnung vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht beanstandet. Zusammenfassend ist die vorliegend angefochtene Verfügung vom 27. Juni 2022 (VB 139) damit im Ergebnis zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.